AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Transportauftrag

  1. Rechtsgrundlagen: Es gilt deutsches Recht. Insbesondere gelten die gesetzlichen Bestimmungen des HGB / GüKG für nationale Transporte; im grenzüberschreitenden Verkehr gelten vorrangig die CMR.
  2. Haftung: Der TU haftet gegenüber Doktor Cargo GmbH im Rahmen nationaler Transporte bei Verlust / Beschädigung mit 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Soweit Doktor Cargo GmbH gegenüber seinem Auftraggeber nur in einem geringeren Umfang haftet, wird Doktor Cargo GmbH den TU hierüber nach Schadenseintritt informieren. In diesem Falle ist die Haftung des TU auf den von Doktor Cargo GmbH mit seinem Auftraggeber vereinbarten Haftungsbetrag beschränkt. Bei grenzüberschreitendem Straßengüterverkehr finden die zwingenden Vorschriften der CMR Anwendung. Der TU stellt Doktor Cargo GmbH von allen mittel- und unmittelbaren Ansprüchen Dritter, die aus einer nicht hinreichenden Umsetzung der gesetzlich durchzuführenden Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung seitens des TU resultieren, vollumfänglich und unwiderruflich frei. Für Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr garantiert der TU den Abschluss einer Güterschadenshaftpflichtversicherung im Rahmen der Haftungshöchstgrenze der CMR. Der TU ist weiterhin verpflichtet, auf seine Kosten eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme je Versicherungsfall von pauschal € 2,5 Mio. für Sach- und Personenschäden und € 100.000 pauschal für Vermögensschäden sowie für jedes seiner bei Doktor Cargo GmbH eingesetzten Fahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit € 50 Mio. Deckung für Sach- und Personenschäden abzuschließen.
  3. Erlaubnisse/ Berechtigungen / Zusicherung: Der TU versichert, dass die erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Berechtigungen gem. §§ 3 und 6 GüKG zur Transportdurchführung vorliegen. Diese sind auf jeder Fahrt mitzuführen. Der TU sichert zu, bei Ausführung von Aufträgen von Doktor Cargo GmbH alle einschlägigen, national und/oder international geltenden, Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Regelung des Mindestlohnes einzuhalten. Dies betrifft insbesondere, jedoch nicht abschließend, das deutsche Mindestlohngesetz sowie beispielsweise auch das französische Mindestlohngesetz („Loi Macron“). Der TU sichert weiter zu, von ihm beauftragte Nachunternehmer und Verleiher in gleichem Umfang zu verpflichten. Der TU weist auf Verlangen die Erfüllung der Zusicherungen nach.
  4. Der TU verpflichtet sich, Doktor Cargo GmbH von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen eigener Arbeitnehmer, eventueller Nachunternehmer oder Ansprüchen von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers aus oder im Zusammenhang mit den in Ziffer 3 genannten nationalen und/oder internationalen Gesetzen und Vorschriften zur Regelung eines Mindestlohnes freizustellen, die sich aus der Ausführung von Aufträgen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ergeben. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden. Doktor Cargo GmbH verpflichtet sich, den TU unverzüglich darüber zu informieren, wenn er von Arbeitnehmern oder Nachunternehmern oder einem beauftragten Verleiher im Zusammenhang mit Vorschriften eines Mindestlohngesetzes in Anspruch genommen wird oder erfährt, dass derartige Ansprüche von Dritten, insbesondere von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers bzw. Sozialversicherungsträgers oder Finanzbehörden geltend gemacht werden. Wird Doktor Cargo GmbH oder eines seiner Organe oder Mitarbeiter aus oder im Zusammenhang mit den in Ziffer 3 genannten nationalen und/oder internationalen Mindestlohnvorschriften im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen von Doktor Cargo GmbH durch den TU wegen fahrlässiger Verletzung von Vorschriften rechtskräftig zu einem Bußgeld oder einer Strafe verurteilt oder wird eine Weisung/Auflage nach den Vorschriften der StPO erteilt oder ein Verfall nach den Vorschriften der StPO oder des OWiG angeordnet, erstattet der TU  Doktor Cargo GmbH oder dem jeweils Belasteten das zu zahlende Bußgeld oder eine zu zahlende Geldstrafe oder einen auferlegten oder zum Verfall angeordneten Betrag, soweit dies nicht eine Strafvereitelung darstellt. Die vorgenannte Übernahmepflicht gilt für Buß-und Strafverfahren oder sonstige ordnungsbehördliche Verfahren im Ausland entsprechend. Der TU erstattet  Doktor Cargo GmbH oder dem jeweils Belasteten darüber hinaus die gesetzlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Rechtsverfolgung / Verteidigung im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeiten – und / oder Strafverfahren oder sonstiges ordnungsbehördliches Verfahren. Der TU verpflichtet sich darüber hinaus  Doktor Cargo GmbH unverzüglich darüber zu informieren, wenn ihm gegenüber ein Ordnungswidrigkeiten – und / oder Strafverfahren oder sonstiges ordnungsbehördliches Verfahren im Zusammenhang mit den in Ziffer 3 genannten Mindestlohnvorschriften eingeleitet wird oder er Kenntnis von entsprechenden Ermittlungen – auch gegenüber seinem Nachunternehmer oder eines beauftragten Verleihers erhält. Ein Verstoß gegen die vertragliche Zusicherung gemäß Ziffer 3 berechtigt den Auftraggeber, unbeschadet der vorstehenden Regelungen, ebenfalls zur außerordentlichen Kündigung.
  5. Verstößt der TU gegen seine vertragliche Zusicherung gemäß Ziffer 4, so ist er verpflichtet pro Verletzungsfall eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,00 zu bezahlen. Der Verstoß berechtigt Doktor Cargo GmbH, unbeschadet weiterer Rechte, zur außerordentlichen Kündigung.
  6. Fahrpersonal/ Lenk- und Ruhezeiten: Der TU verpflichtet sich, nur Fahrpersonal mit den erforderlichen Arbeitsgenehmigungen gem. §§ 7b und 7c GüKG einzusetzen, sowie sicherzustellen, dass die diesbezüglichen amtlichen Bescheinigungen und erforderlichen Genehmigungen (mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache) auf jeder Fahrt mitgeführt und  Doktor Cargo GmbH oder dem Auftraggeber von  auf Doktor Cargo GmbH Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden. Weiter verpflichtet sich der TU ausdrücklich zur Einhaltung der gesetzlich (u.a. durch EU-Verordnungen) vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten sowie zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung der durch die entsprechenden Vorschriften geforderten Nachweise. Sämtliche Dokumente und Nachweise, die die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften dokumentieren, sind Doktor Cargo GmbH auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
  7. Der TU versichert, dass der Frachtraum für die genannte Sendung/en zu den vereinbarten Terminen und mit dem vereinbarten Fahrzeug / Equipment zur Verfügung gestellt wird. Werden die vereinbarten Kapazitäten nicht termingerecht gestellt, behält sich Doktor Cargo GmbH vor, die betreffenden Aufträge anderweitig abzuwickeln. Daraus entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des TU.
  8. Störungen im Transportablauf: Jedwede Störungen im Transportablauf, die zu Verzögerungen führen bzw. führen können, sind unverzüglich mitzuteilen (telefonisch); dies gilt insbesondere bei Unfällen, Schäden an der Ware oder sonstige Beförderungs- sowie Ablieferhindernissen. In jedem Falle ist der TU verpflichtet, unverzüglich Weisung von Doktor Cargo GmbH einzuholen.
  9. Umladeverbot: Das Umladen der Ware oder von Teilen der Ware darf nur nach vorheriger Genehmigung von Doktor Cargo GmbH erfolgen. Wird eine derartige Genehmigung von Doktor Cargo GmbH erteilt, hat der Frachtführer mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen. Die Weitergabe von Transportaufträgen an Dritte ohne eine entsprechende schriftliche Zustimmung von Doktor Cargo GmbH, wird hiermit ausdrücklich untersagt. Im Falle einer unerlaubten Weitergabe an Dritte wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich Doktor Cargo GmbH ausdrücklich vor.
  10. Lademitteltausch: Lademitteltausch für Transporte von und/oder innerhalb und/oder aus folgenden Ländern gilt als vereinbart (DE, AT, BE, NL, LU, CH). Für alle anderen Relationen gelten die nachfolgenden Regelungen nur nach Vereinbarung. Lademittel sind Zug um Zug zu tauschen oder der TU hat die Rücklieferung zur Abgangstelle auf seine Kosten innerhalb von 10 Tagen zu besorgen. Erfolgt die Rücklieferung nicht innerhalb dieses Zeitraums, ist Doktor Cargo GmbH berechtigt, die Lademittel (LM) in Rechnung zu stellen; die anfallenden Beträge können gegen geschuldete Frachtbeträge verrechnet werden. Die Verrechnungspreise richten sich nach dem aktuellen Marktpreis und können bei Doktor Cargo GmbH erfragt werden. Für den Tausch und die Rückführung der LM erhält der TU eine Vergütung. Diese Vergütung ist Teil der Frachtvergütung und mit dieser abgegolten. In den Fällen, in denen der Empfänger die LM nicht tauscht, ist der TU verpflichtet, sich dies auf den Frachtpapieren bestätigen zu lassen, auch dann, wenn „kein Tausch“ vereinbart wurde.
  11. Ablieferquittungen: Die Originalbelege müssen nach Transportabschluss vom TU innerhalb von 30 Tagen an Doktor Cargo GmbH übermittelt werden. Den Versand von Rechnungen incl. Abliefernachweise, können unter besonderen Umständen auch in elektronischer Form akzeptiert werden. Dies muss vor Transportbeginn schriftlich vom zuständigem Disponenten bestätigt werden. Transportdokumente werden nur in Scan-form und als PDF, in Farbe akzeptiert. Des weiteren müssen diese leserlich und klar erkennbare, Unterschriften, Stempel, Absender, Empfänger, Warenbezeichnung incl. sämtlicher Angaben und ggf. Vermerke / Beanstandungen aufzeigen. In diesem Falle können diese an folgende E-Mail Adresse Versand werden: ablieferbelege@doktor-cargo.com . Fotos von den Dokumenten und unvollständige Dokumente, können nicht akzeptiert werden.
  12. Zahlungsziel: Die Zahlung erfolgt innerhalb von 45 Tagen bzw. von 7 Tagen (mit 3 % Skonto) nach Ablieferung sämtlicher Ablieferungsdokumente und Ablieferrungsnachweise, ohne einen Vermerk von Schäden im original.
  13. Gefahrgut: Der TU ist verpflichtet im Falle von Gefahrguttransporten nur Fahrer einzusetzen, die gem. 8.2.3 ADR unterwiesen sind und, falls erforderlich, über eine gültige ADR-Bescheinigung verfügen. Die Fahrzeuge müssen für den Transport von Gefahrgütern mit orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ADR, Feuerlöschausrüstung nach Abschnitt 8.1.4 ADR sowie sonstiger Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 ADR und schriftlicher Weisung gem. Abschnitt 5.4.3 ADR ausgerüstet sein.
  14. Pfand-/ Zurückbehaltungsrecht: Etwaige Pfand- und/ oder Zurückbehaltungsrechte des TU sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
  15. ADSp-/ AGB-Ausschluss: Für die Durchführung dieses Transportauftrages haben die ADSp, die Logistik-AGB sowie die VBGL keine Gültigkeit, selbst wenn der TU seinerseits Spediteur ist. Etwaige anders lautende Vermerke, die auf im Schriftverkehr zwischen Doktor Cargo GmbH und dem TU verwendeten Vordrucken angebracht sind, haben insoweit keine Gültigkeit. Gleiches gilt für Allgemeine Geschäftsbedingungen des TU, auch wenn Doktor Cargo GmbH deren Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
  16. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen: Der TU verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung sämtlicher bezüglich der Durchführung des Transports einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere bezüglich zulässiger Gewichte und Abmessungen, Kabotageverkehr sowie der Einhaltung der gefahrgut- und umweltrechtlichen Vorschriften. Sofern keine abweichende Regelung vereinbart ist, verpflichtet sich der TU zur betriebs- und beförderungssicheren Ver- und Entladung gem. § 412 Abs.1 HGB und stellt stets dem Stand der Technik entsprechende Beförderungseinheiten sowie Ladungssicherungshilfsmittel in ausreichender Anzahl bereit. Etwaige Strafen etc., die aus einer Nicht-Einhaltung dieser Bestimmung resultieren, gehen zu Lasten des TU. Der TU stellt Doktor Cargo GmbH von jeglichen Ansprüchen Dritter, die aus der Nicht-Einhaltung gesetzlicher Vorschriften resultieren, unwiderruflich frei.
  17. Anti-Terrorismus: Der TU garantiert, alle im Zusammenhang mit der Umsetzung der geltenden europäischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus stehenden Maßnahmen ordnungsgemäß zu erfüllen. Er garantiert zudem, dass sein Unternehmen, die Mitarbeiter, die durch ihn beauftragten Dritten sowie Kunden und Lieferanten gemäß geltendem europäischen Recht überprüft wurden und nicht mit terrorverdächtigen Personen, Organisationen oder Körperschaften, gemäß den europäischen Antiterrorverordnungen EG -VO 2580/2001 und EG-VO 881/2002, im weitesten Sinn in Verbindung stehen. Der TU stellt Doktor Cargo GmbH von allen mittel- und unmittelbaren Ansprüchen Dritter, die aus einer nicht hinreichenden Umsetzung der gesetzlich durchzuführenden Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung seitens des TU resultieren, vollumfänglich und unwiderruflich frei. Der TU garantiert, dass seine Leistungen nach diesem Vertrag nicht gegen das Recht der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der USA oder einzelner Länder verstoßen, das im Kampf gegen den Terrorismus erlassen ist oder das Handelsbeschränkungen wie Embargos anordnet. Der TU garantiert weiter, dass er seiner Screeningpflicht im Hinblick auf Antiterrorverordnungen vollumfänglich nachkommen wird. Sollte eine Leistung des TU nach diesem Vertrag gegen vorgenanntes Recht verstoßen oder sollte sich ein solcher Verstoß abzeichnen, ist Doktor Cargo GmbH berechtigt, den Auftrag insoweit zu kündigen, ohne dass dadurch etwaige Haftungsansprüche des TU ausgelöst werden. Sobald ein solcher Verstoß vorliegt oder sich abzeichnet, ist der TU darüber hinaus verpflichtet, die Leistungserbringung unverzüglich einzustellen und von Doktor Cargo GmbH Weisung darüber einzuholen, wie mit der entsprechenden Ware weiter verfahren werden soll. Sämtliche aus der Einstellung der Leistungserbringung sowie der Befolgung der Weisung resultierende Kosten trägt alleine der TU. Haftungsansprüche des TU werden hierdurch nicht ausgelöst.
  18. Geheimhaltung: Der TU verpflichtet sich, sämtliche ihm aus der Auftragsdurchführung bekannt werdenden Informationen geheim zu halten und diese nicht an Dritte weiterzugeben. In jedem Fall einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich Doktor Cargo GmbH ausdrücklich vor. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt bestehen, auch wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Der TU verpflichtet sich ausdrücklich, seine Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Der TU gewährt Doktor Cargo GmbH Kundenschutz.
  19. Nachnahmen/ Maut: Versendernachnahmen, Frachtnachnahmen, Zölle, EUSt, die auf den Zustellpapieren oder anderweitig dokumentiert sind, müssen grundsätzlich vom zustellenden Fahrer beim Empfänger bar kassiert werden. Verstößt der TU gegen diese Vorgabe und ein Inkasso des Betrages ist nicht möglich, haftet der TU für den nicht kassierten Betrag. Ist ein Inkasso möglich, haftet der TU für die zusätzlich entstandenen Kosten. Der TU haftet  Doktor Cargo GmbH für jeden Schaden, der Doktor Cargo GmbH im Zusammenhang mit Versäumnissen des TU hinsichtlich der Erhebung und Abführung der Maut entsteht.
  20. Verschiedenes: Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam und/oder undurchführbar werden, so berührt das den übrigen Inhalt dieses Transportauftrages nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Fall eines eventuellen Verzichts auf dieses Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden wurden keine getroffen.
  21. Abtretung: Der TU ist zu einer Abtretung oder einer anderweitigen Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Transportauftrag ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Doktor Cargo GmbH nicht berechtigt.
  22. Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist Nürnberg. Sofern durch Gesetz eine Zuständigkeit zwingend vorgegeben ist, gilt Nürnberg als besonderer Gerichtsstand.
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