AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Transportauftrag

  1. Rechtsgrundlagen: Es gilt deutsches Recht. Insbesondere gelten die gesetzlichen Bestimmungen des HGB / GüKG für nationale Transporte; im grenzüberschreitenden Verkehr gelten vorrangig die CMR. Die Grundlagen regelen die Verantwortlichkeiten und Pflichten des Transportunternehmens (nachfolgend „TU“ genannt) gegenüber der Doktor Cargo GmbH.
  2. Haftung: Der TU haftet gegenüber der Doktor Cargo GmbH im Rahmen nationaler Transporte bei Verlust / Beschädigung mit 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Soweit Doktor Cargo GmbH gegenüber seinem Auftraggeber nur in einem geringeren Umfang haftet, wird Doktor Cargo GmbH den TU hierüber nach Schadenseintritt informieren. In diesem Falle ist die Haftung des TU auf den von Doktor Cargo GmbH mit seinem Auftraggeber vereinbarten Haftungsbetrag beschränkt. Bei grenzüberschreitendem Straßengüterverkehr finden die zwingenden Vorschriften der CMR Anwendung. Der TU stellt Doktor Cargo GmbH von allen mittel- und unmittelbaren Ansprüchen Dritter, die aus einer nicht hinreichenden Umsetzung der gesetzlich durchzuführenden Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung seitens des TU resultieren, vollumfänglich und unwiderruflich frei. Für Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr garantiert der TU den Abschluss einer Güterschadenshaftpflichtversicherung im Rahmen der Haftungshöchstgrenze der CMR. Der TU ist weiterhin verpflichtet, auf seine Kosten eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme je Versicherungsfall von pauschal € 2,5 Mio. für Sach- und Personenschäden und € 100.000 pauschal für Vermögensschäden sowie für jedes seiner bei Doktor Cargo GmbH eingesetzten Fahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit € 50 Mio. Deckung für Sach- und Personenschäden abzuschließen. Die Haftung des TU erstreckt sich auf alle Fälle, in denen der TU Equipment wie z.B. Trailer, Auflieger oder sonstiges Material der Doktor Cargo GmbH nutzt oder zur Auftragserfüllung überlassen bekommt. Der TU verpflichtet sich, die Trailer/Auflieger bei Übernahme auf sichtbare Schäden zu überprüfen und diese unverzüglich dem Auftraggeber zu melden. Die Trailer/Auflieger sind nach Abschluss der Transportaufgabe in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurden, abgesehen von normalem Verschleiß. Der TU haftet für alle Schäden, die während der Nutzung der Trailer/Auflieger durch das Unternehmen oder dessen Erfüllungsgehilfen entstehen, es sei denn, das Unternehmen kann nachweisen, dass die Schäden trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt unvermeidbar waren. Die Haftung des TU erstreckt sich insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf Beschädigungen der Auflieger durch Unfälle, Schäden durch unsachgemäße Beladung oder Entladung sowie Schäden durch unsachgemäße Handhabung oder Fahrlässigkeit. Im Falle eines Schadens hat der TU den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und sämtliche relevanten Informationen zum Hergang des Schadens bereitzustellen.
  3. Erlaubnisse/ Berechtigungen / Zusicherung: Der TU versichert, dass die erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Berechtigungen gem. §§ 3 und 6 GüKG zur Transportdurchführung vorliegen. Diese sind auf jeder Fahrt mitzuführen. Der TU sichert zu, bei Ausführung von Aufträgen von Doktor Cargo GmbH alle einschlägigen, national und/oder international geltenden, Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Regelung des Mindestlohnes einzuhalten. Dies betrifft insbesondere, jedoch nicht abschließend, das deutsche Mindestlohngesetz sowie beispielsweise auch das französische Mindestlohngesetz („Loi Macron“). Der TU sichert weiter zu, von ihm beauftragte Nachunternehmer und Verleiher in gleichem Umfang zu verpflichten. Der TU weist auf Verlangen die Erfüllung der Zusicherungen nach.
  4. Der TU verpflichtet sich, Doktor Cargo GmbH von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen eigener Arbeitnehmer, eventueller Nachunternehmer oder Ansprüchen von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers aus oder im Zusammenhang mit den in Ziffer 3 genannten nationalen und/oder internationalen Gesetzen und Vorschriften zur Regelung eines Mindestlohnes freizustellen, die sich aus der Ausführung von Aufträgen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ergeben. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden. Doktor Cargo GmbH verpflichtet sich, den TU unverzüglich darüber zu informieren, wenn er von Arbeitnehmern oder Nachunternehmern oder einem beauftragten Verleiher im Zusammenhang mit Vorschriften eines Mindestlohngesetzes in Anspruch genommen wird oder erfährt, dass derartige Ansprüche von Dritten, insbesondere von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers bzw. Sozialversicherungsträgers oder Finanzbehörden geltend gemacht werden. Wird Doktor Cargo GmbH oder eines seiner Organe oder Mitarbeiter aus oder im Zusammenhang mit den in Ziffer 3 genannten nationalen und/oder internationalen Mindestlohnvorschriften im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen von Doktor Cargo GmbH durch den TU wegen fahrlässiger Verletzung von Vorschriften rechtskräftig zu einem Bußgeld oder einer Strafe verurteilt oder wird eine Weisung/Auflage nach den Vorschriften der StPO erteilt oder ein Verfall nach den Vorschriften der StPO oder des OWiG angeordnet, erstattet der TU  Doktor Cargo GmbH oder dem jeweils Belasteten das zu zahlende Bußgeld oder eine zu zahlende Geldstrafe oder einen auferlegten oder zum Verfall angeordneten Betrag, soweit dies nicht eine Strafvereitelung darstellt. Die vorgenannte Übernahmepflicht gilt für Buß-und Strafverfahren oder sonstige ordnungsbehördliche Verfahren im Ausland entsprechend. Der TU erstattet  Doktor Cargo GmbH oder dem jeweils Belasteten darüber hinaus die gesetzlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Rechtsverfolgung / Verteidigung im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeiten – und / oder Strafverfahren oder sonstiges ordnungsbehördliches Verfahren. Der TU verpflichtet sich darüber hinaus  Doktor Cargo GmbH unverzüglich darüber zu informieren, wenn ihm gegenüber ein Ordnungswidrigkeiten – und / oder Strafverfahren oder sonstiges ordnungsbehördliches Verfahren im Zusammenhang mit den in Ziffer 3 genannten Mindestlohnvorschriften eingeleitet wird oder er Kenntnis von entsprechenden Ermittlungen – auch gegenüber seinem Nachunternehmer oder eines beauftragten Verleihers erhält. Ein Verstoß gegen die vertragliche Zusicherung gemäß Ziffer 3 berechtigt den Auftraggeber, unbeschadet der vorstehenden Regelungen, ebenfalls zur außerordentlichen Kündigung. Verstößt der TU gegen seine vertragliche Zusicherung gemäß Ziffer 4, so ist er verpflichtet pro Verletzungsfall eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,00 zu bezahlen. Der Verstoß berechtigt Doktor Cargo GmbH, unbeschadet weiterer Rechte, zur außerordentlichen Kündigung.
  5. Kundenschutz: Der TU verpflichtet sich gegenüber der Doktor Cargo GmbH zum Kundenschutz. Er darf von der Doktor Cargo GmbH Kunden, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte Transportaufträge, die nach Art und Weise den Leistungen einer vorliegenden Vereinbarung entsprechen, übernehmen noch solche Aufträge an Dritte weitergeben. Der Kundenschutz gilt für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Vertragsschluss und bezieht sich räumlich auf das Gebiet, welches der Beauftragung des TU durch die Doktor Cargo GmbH auf Basis dieser Vereinbarung entspricht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung zahlt der TU an die Doktor Cargo GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt der Doktor Cargo GmbH vorbehalten.
  6. Fahrpersonal/ Lenk- und Ruhezeiten: Der TU verpflichtet sich, nur Fahrpersonal mit den erforderlichen Arbeitsgenehmigungen gem. §§ 7b und 7c GüKG einzusetzen, sowie sicherzustellen, dass die diesbezüglichen amtlichen Bescheinigungen und erforderlichen Genehmigungen (mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache) auf jeder Fahrt mitgeführt und  Doktor Cargo GmbH oder dem Auftraggeber von  auf Doktor Cargo GmbH Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden. Weiter verpflichtet sich der TU ausdrücklich zur Einhaltung der gesetzlich (u.a. durch EU-Verordnungen) vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten sowie zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung der durch die entsprechenden Vorschriften geforderten Nachweise. Sämtliche Dokumente und Nachweise, die die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften dokumentieren, sind Doktor Cargo GmbH auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
  7. Der TU versichert, dass der Frachtraum für die genannte Sendung/en zu den vereinbarten Terminen und mit dem vereinbarten Fahrzeug / Equipment zur Verfügung gestellt wird. Werden die vereinbarten Kapazitäten nicht termingerecht gestellt, behält sich Doktor Cargo GmbH vor, die betreffenden Aufträge anderweitig abzuwickeln. Daraus entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des TU.
  8. Störungen im Transportablauf: Jedwede Störungen im Transportablauf, die zu Verzögerungen führen bzw. führen können, sind unverzüglich mitzuteilen (telefonisch); dies gilt insbesondere bei Unfällen, Schäden an der Ware oder sonstige Beförderungs- sowie Ablieferhindernissen. In jedem Falle ist der TU verpflichtet, unverzüglich Weisung von Doktor Cargo GmbH einzuholen.
  9. Umladeverbot: Das Umladen der Ware oder von Teilen der Ware darf nur nach vorheriger Genehmigung von Doktor Cargo GmbH erfolgen. Wird eine derartige Genehmigung von Doktor Cargo GmbH erteilt, hat der Frachtführer mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen. Die Weitergabe von Transportaufträgen an Dritte ohne eine entsprechende schriftliche Zustimmung von Doktor Cargo GmbH, wird hiermit ausdrücklich untersagt. Im Falle einer unerlaubten Weitergabe an Dritte wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich Doktor Cargo GmbH ausdrücklich vor.
  10. Lademitteltausch: Lademitteltausch für Transporte von und/oder innerhalb und/oder aus folgenden Ländern gilt als vereinbart (DE, AT, BE, NL, LU, CH). Für alle anderen Relationen gelten die nachfolgenden Regelungen nur nach Vereinbarung. Lademittel sind Zug um Zug zu tauschen oder der TU hat die Rücklieferung zur Abgangstelle auf seine Kosten innerhalb von 10 Tagen zu besorgen. Erfolgt die Rücklieferung nicht innerhalb dieses Zeitraums, ist Doktor Cargo GmbH berechtigt, die Lademittel (LM) in Rechnung zu stellen; die anfallenden Beträge können gegen geschuldete Frachtbeträge verrechnet werden. Die Verrechnungspreise richten sich nach dem aktuellen Marktpreis und können bei Doktor Cargo GmbH erfragt werden. Für den Tausch und die Rückführung der LM erhält der TU eine Vergütung. Diese Vergütung ist Teil der Frachtvergütung und mit dieser abgegolten. In den Fällen, in denen der Empfänger die LM nicht tauscht, ist der TU verpflichtet, sich dies auf den Frachtpapieren bestätigen zu lassen, auch dann, wenn „kein Tausch“ vereinbart wurde.
  11. Ablieferquittungen: Die Originalbelege müssen nach Transportabschluss vom TU innerhalb von 30 Tagen an Doktor Cargo GmbH übermittelt werden. Den Versand von Rechnungen incl. Abliefernachweise, können unter besonderen Umständen auch in elektronischer Form akzeptiert werden. Dies muss vor Transportbeginn schriftlich vom zuständigem Disponenten bestätigt werden. Transportdokumente werden nur in Scan-form und als PDF, in Farbe akzeptiert. Des weiteren müssen diese leserlich und klar erkennbare, Unterschriften, Stempel, Absender, Empfänger, Warenbezeichnung incl. sämtlicher Angaben und ggf. Vermerke / Beanstandungen aufzeigen. In diesem Falle können diese an folgende E-Mail Adresse Versand werden: admin@doktor-cargo.com . Fotos von den Dokumenten und unvollständige Dokumente, können nicht akzeptiert werden.
  12. Zahlungsziel: Die Zahlung erfolgt innerhalb von 45 Tagen bzw. von 7 Tagen (mit 6 % Skonto) nach Ablieferung sämtlicher Ablieferungsdokumente und Ablieferrungsnachweise, ohne einen Vermerk von Schäden im original.
  13. Gefahrgut: Der TU ist verpflichtet im Falle von Gefahrguttransporten nur Fahrer einzusetzen, die gem. 8.2.3 ADR unterwiesen sind und, falls erforderlich, über eine gültige ADR-Bescheinigung verfügen. Die Fahrzeuge müssen für den Transport von Gefahrgütern mit orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ADR, Feuerlöschausrüstung nach Abschnitt 8.1.4 ADR sowie sonstiger Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 ADR und schriftlicher Weisung gem. Abschnitt 5.4.3 ADR ausgerüstet sein.
  14. Pfand-/ Zurückbehaltungsrecht: Etwaige Pfand- und/ oder Zurückbehaltungsrechte des TU sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
  15. ADSp-/ AGB-Ausschluss: Für die Durchführung dieses Transportauftrages haben die ADSp, die Logistik-AGB sowie die VBGL keine Gültigkeit, selbst wenn der TU seinerseits Spediteur ist. Etwaige anders lautende Vermerke, die auf im Schriftverkehr zwischen Doktor Cargo GmbH und dem TU verwendeten Vordrucken angebracht sind, haben insoweit keine Gültigkeit. Gleiches gilt für Allgemeine Geschäftsbedingungen des TU, auch wenn Doktor Cargo GmbH deren Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
  16. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen: Der TU verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung sämtlicher bezüglich der Durchführung des Transports einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere bezüglich zulässiger Gewichte und Abmessungen, Kabotageverkehr sowie der Einhaltung der gefahrgut- und umweltrechtlichen Vorschriften. Sofern keine abweichende Regelung vereinbart ist, verpflichtet sich der TU zur betriebs- und beförderungssicheren Ver- und Entladung gem. § 412 Abs.1 HGB und stellt stets dem Stand der Technik entsprechende Beförderungseinheiten sowie Ladungssicherungshilfsmittel in ausreichender Anzahl bereit. Etwaige Strafen etc., die aus einer Nicht-Einhaltung dieser Bestimmung resultieren, gehen zu Lasten des TU. Der TU stellt Doktor Cargo GmbH von jeglichen Ansprüchen Dritter, die aus der Nicht-Einhaltung gesetzlicher Vorschriften resultieren, unwiderruflich frei.
  17. Anti-Terrorismus: Der TU garantiert, alle im Zusammenhang mit der Umsetzung der geltenden europäischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus stehenden Maßnahmen ordnungsgemäß zu erfüllen. Er garantiert zudem, dass sein Unternehmen, die Mitarbeiter, die durch ihn beauftragten Dritten sowie Kunden und Lieferanten gemäß geltendem europäischen Recht überprüft wurden und nicht mit terrorverdächtigen Personen, Organisationen oder Körperschaften, gemäß den europäischen Antiterrorverordnungen EG -VO 2580/2001 und EG-VO 881/2002, im weitesten Sinn in Verbindung stehen. Der TU stellt Doktor Cargo GmbH von allen mittel- und unmittelbaren Ansprüchen Dritter, die aus einer nicht hinreichenden Umsetzung der gesetzlich durchzuführenden Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung seitens des TU resultieren, vollumfänglich und unwiderruflich frei. Der TU garantiert, dass seine Leistungen nach diesem Vertrag nicht gegen das Recht der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der USA oder einzelner Länder verstoßen, das im Kampf gegen den Terrorismus erlassen ist oder das Handelsbeschränkungen wie Embargos anordnet. Der TU garantiert weiter, dass er seiner Screeningpflicht im Hinblick auf Antiterrorverordnungen vollumfänglich nachkommen wird. Sollte eine Leistung des TU nach diesem Vertrag gegen vorgenanntes Recht verstoßen oder sollte sich ein solcher Verstoß abzeichnen, ist Doktor Cargo GmbH berechtigt, den Auftrag insoweit zu kündigen, ohne dass dadurch etwaige Haftungsansprüche des TU ausgelöst werden. Sobald ein solcher Verstoß vorliegt oder sich abzeichnet, ist der TU darüber hinaus verpflichtet, die Leistungserbringung unverzüglich einzustellen und von der Doktor Cargo GmbH Weisung darüber einzuholen, wie mit der entsprechenden Ware weiter verfahren werden soll. Sämtliche aus der Einstellung der Leistungserbringung sowie der Befolgung der Weisung resultierende Kosten trägt alleine der TU. Haftungsansprüche des TU werden hierdurch nicht ausgelöst.
  18. Geheimhaltung: Der TU verpflichtet sich, sämtliche ihm aus der Auftragsdurchführung bekannt werdenden Informationen geheim zu halten und diese nicht an Dritte weiterzugeben. In jedem Fall einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich die Doktor Cargo GmbH ausdrücklich vor. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt bestehen, auch wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Der TU verpflichtet sich ausdrücklich, seine Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Der TU gewährt der Doktor Cargo GmbH Kundenschutz.
  19. Nachnahmen/ Maut: Versendernachnahmen, Frachtnachnahmen, Zölle, EUSt, die auf den Zustellpapieren oder anderweitig dokumentiert sind, müssen grundsätzlich vom zustellenden Fahrer beim Empfänger bar kassiert werden. Verstößt der TU gegen diese Vorgabe und ein Inkasso des Betrages ist nicht möglich, haftet der TU für den nicht kassierten Betrag. Ist ein Inkasso möglich, haftet der TU für die zusätzlich entstandenen Kosten. Der TU haftet für jeden Schaden der, der Doktor Cargo GmbH im Zusammenhang mit Versäumnissen des TU hinsichtlich der Erhebung und Abführung der Maut entsteht.
  20. Verschiedenes: Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam und/oder undurchführbar werden, so berührt das den übrigen Inhalt dieses Transportauftrages nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Fall eines eventuellen Verzichts auf dieses Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden werden keine getroffen.
  21. Abtretung: Der TU ist zu einer Abtretung oder einer anderweitigen Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Transportauftrag ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Doktor Cargo GmbH nicht berechtigt.
  22. Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist Nürnberg. Sofern durch Gesetz eine Zuständigkeit zwingend vorgegeben ist, gilt Nürnberg als besonderer Gerichtsstand.

Allgemeine Mietbedingungen zur Fahrzeugvermietung

1. Mietgegenstand / Mietbeginn / Beginn der Mietzinszahlung

Gegenstand des Mietvertrages ist das im Mietvertrag näher bezeichnete Fahrzeug. Der Mietvertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam. Das Mietverhältnis beginnt entweder mit dem im Mietvertrag konkret kalendermäßig vorgegebenen Zeitpunkt oder mit Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter, je nachdem, welches der vorgenannten Ereignisse früher erfolgt.

Folgende Leistungen sind in der Miete enthalten: Nutzung des Fahrzeugs, Versicherung (Haftpflicht und Vollkasko), Steuer.

Sobald das Fahrzeug zur Übergabe bereit ist, erhält der Mieter vom Vermieter eine Bereitstellungsanzeige, in der das Datum vermerkt ist, zu dem das Fahrzeug durch den Mieter zu übernehmen ist. Die Übernahme erfolgt an der in der Bereitstellungsanzeige benannten Niederlassung des Vermieters. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses beginnt mit dem in der Bereitstellungsanzeige des Vermieters kalendertäglich benannten Übergabetermin. Bei Übernahme während eines laufenden Monats wird der vereinbarte Mietpreis für den Restmonat anteilig berechnet.

Sofern das Fahrzeug nicht zu dem in der Bereitstellungsanzeige genannten Zeitpunkt durch den Mieter abgeholt wird, gerät der Mieter mit Ablauf des entsprechenden Tages mit der Annahme in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. In diesem Fall sowie bei endgültiger Verweigerung der Abnahme ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Anstelle einer konkreten Schadensberechnung kann der Vermieter auch eine pauschale Entschädigung in Höhe von 66 % des ausstehenden Mietzinses bis zum Ablauf der Festmietzeit (inkl. MwSt.) verlangen, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren oder keinen Schaden nach.

2. Bereitstellung / Übergabe des Fahrzeuges, Kosten der An- und Abmeldung

Verbindliche Bereitstellungstermine müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen Terminen kann der Mieter den Vermieter 6 Wochen nach Überschreiten zur Lieferung auffordern. Dies gilt nicht, wenn ein späterer Mietbeginn kalendermäßig festgelegt ist. Mit Zugang der Aufforderung gerät der Vermieter in Verzug. Verzugsschäden sind auf 5 % des Listenpreises inkl. MwSt. begrenzt, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Übergabe wird das Fahrzeug gemeinsam vom Mieter (oder Bevollmächtigten) und einem Mitarbeiter des Vermieters besichtigt. Ein Übergabeprotokoll oder Auslieferungsschein wird erstellt.

Zur Fahrzeugübernahme muss der Mieter eine Versicherungsgenehmigung nach A.2.7.4 AKB (Abtretungserlaubnis) vorlegen. Liegt diese oder die Zulassung nicht vor, darf der Vermieter das Fahrzeug zurückbehalten – der Mieter bleibt trotzdem zahlungspflichtig.

3. Halter des Fahrzeuges

Der Vermieter ist während der Vertragslaufzeit Halter im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und verpflichtet sich zur Einhaltung aller damit verbundenen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, einschließlich Güterkraftverkehrsgesetz. Im Innenverhältnis übernimmt der Mieter die daraus entstehenden Verpflichtungen und stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.

4. Versicherung des Fahrzeuges

Das Fahrzeug wird vom Vermieter gemäß AKB mit folgendem Deckungsumfang versichert:

  • Haftpflichtversicherung mit: 100 Mio. EUR
  • Vollkasko mit Selbstbeteiligung: 2.500

GAP-Risikoausgleich erfolgt durch den Vermieter beim Finanzierungsgeber. Die Kosten trägt der Mieter und sie werden separat berechnet. Im Schadenfall ist der Selbstbehalt unabhängig vom Verschulden an den Vermieter zu zahlen. Erstattungsansprüche aus Versicherungen tritt der Mieter an den Vermieter ab. Eine Genehmigung zur Abtretung ist bei Fahrzeugabholung vorzulegen.

Unfallbedingte Reparaturen erfolgen ausschließlich in zertifizierten Partnerwerkstätten des Fahrzeugherstellers. Bei Totalschaden behält sich der Vermieter die Verwertung des Fahrzeuges vor.

5. Mauterfassung und -gebühren

Der Vermieter stattet mautpflichtige Fahrzeuge mit einer On-Board-Unit zur Mauterfassung aus. Der Mieter kennt und erfüllt alle gesetzlichen Regelungen zur Maut. Alle Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Maut trägt der Mieter und haftet ausschließlich hierfür. Eine Inanspruchnahme des Vermieters ist ausgeschlossen. Sollte sie erfolgen, stellt der Mieter den Vermieter vollständig frei.

6. Mietzinszahlung

Die erste Mietrate ist bei Fahrzeugübernahme fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Weitere Zahlungen erfolgen monatlich im Voraus zum 1. Werktag. Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Vermieter. Bei Verzug schuldet der Mieter 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, es sei denn, ein höherer Schaden wird nachgewiesen. Zusätzlich wird je verspäteter Zahlung eine Vertragsstrafe von 200,00 EUR fällig.

7. Kaution

Der Mieter zahlt, falls nichts anderes Verinbart, vor Übergabe eine Kaution in Höhe von 2 Monatsraten. Ohne Zahlung besteht kein Anspruch auf Übergabe. Der Vermieter kann die Kaution bei offenen Forderungen auch während des Mietverhältnisses verwerten. Der Mieter ist verpflichtet, den Kautionsbetrag umgehend wieder aufzufüllen.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter 6 Monate Zeit zur Abrechnung. Während dieser Frist besteht kein Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnungsrecht des Mieters.

8. Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug:

  • nur bestimmungsgemäß zu verwenden
  • pfleglich zu behandeln
  • betriebs- und verkehrssicher zu halten

Gebrauchsüberlassung an Dritte ist untersagt (außer angestellte Fahrer). Eine Untervermietung ist ausgeschlossen (§ 540 Abs. 1 S. 2 BGB). Einsätze des des Fahrzeugs außerhalb der Europäischen Union sind untersagt. Für Schäden und Unfälle haftet der Mieter und muss:

  • den Vermieter unverzüglich informieren
  • polizeiliche Aufnahme veranlassen
  • alle Unterlagen und Schriftwechsel zur Verfügung stellen

Diebstahl oder Beschlagnahme ist ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Mietzins ist weiterhin zu zahlen, sofern kein Verschulden des Vermieters vorliegt.

Nutzung im freien Gelände oder Umbauten bedürfen schriftlicher Genehmigung. Rückbaukosten trägt der Mieter, wenn keine Übernahme durch den Vermieter erfolgt. Verbrauchskosten (Treibstoff, Öl, AdBlue etc.) zwischen Wartungsintervallen trägt der Mieter selbst.

9. Instandhaltung / Instandsetzung / Gesetzliche Untersuchungen

Der Mieter führt alle Wartungen nach Herstellervorgaben in geeigneter Werkstatt durch. Notwendige Reparaturen, insbesondere bei Verschleiß, Glas-, Lack-, Reifen-, Sonderausstattungsschäden sind unverzüglich zu veranlassen und zu zahlen. Auch Leuchtmittel und Sicherungen sind durch den Mieter zu ersetzen. Reparaturen über 500 erfolgen ausschließlich in zertifizierten Werkstätten des Fahrzeugherstellers. Gesetzliche Untersuchungen sind ebenfalls dort durchzuführen und vom Mieter zu tragen.

10. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für Schäden aus:

  • nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch
  • Verstoß gegen Wartungs-/Instandhaltungsverpflichtungen

Bei schuldhaft verursachten Schäden kann der Vermieter 5 % der Reparaturkosten als merkantilen Minderwert verlangen, sofern kein geringerer Schaden nachgewiesen wird. Darüber hinaus haftet der Mieter auch, wenn der Versicherer wegen Obliegenheitsverletzung die Deckung verweigert oder einschränkt.

11. Haftung des Vermieters

Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für die Haftung des Vermieters wegen Verstoßes gegen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten), sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Der Vermieter haftet ebenso wie seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen im Übrigen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für von ihm verursachte Schäden des Mieters. Dies gilt unabhängig vom Rechtsgrund, aus dem Schadensersatz durch den Mieter verlangt werden kann – nicht jedoch bei einer vom Vermieter zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wofür der Vermieter jeweils unbeschränkt haftet.

Darüber hinaus haftet der Vermieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auch bei leichter Fahrlässigkeit, sofern der Schaden auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht, wobei die Haftung dann auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt ist. Die Haftung des Vermieters für Folgeschäden (z. B. Nutzungsausfall) für den Zeitraum etwaiger vom Vermieter durchzuführender Reparaturmaßnahmen wird – vorbehaltlich anderweitiger diesbezüglicher Vereinbarungen der Parteien – ausgeschlossen.

Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Betriebsangehörigen des Vermieters für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden wird ausgeschlossen.

12. Besichtigungsrecht des Vermieters
Während der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten des Mieters zu besichtigen. Die Besichtigung des Fahrzeuges ist dem Mieter mit angemessener Frist anzukündigen.
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter auf Anforderung hin unverzüglich den Standort des Fahrzeuges mitzuteilen.

13. Beendigung des Mietverhältnisses
Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der zwischen den Parteien vereinbarten Mietzeit. Die stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB ist ausgeschlossen, was auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses durch außerordentliche Kündigung oder Aufhebungsvertrag der Parteien gilt.

14. Außerordentliche Kündigung
Für die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen unter Maßgabe der nachstehenden Regelungen:

Der Vermieter ist insbesondere zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses auch dann berechtigt, wenn:

  • der Mieter bei Vertragsschluss unrichtige Angaben gemacht hat oder Tatsachen verschwiegen hat, die für die Entscheidung des Vermieters zum Abschluss des Vertrages als wesentlich anzusehen sind und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten ist,
  • der Mieter gegen die Pflichten zu Ziff. 4, 8, 9, 12 dieses Vertrages verstößt und trotz Abmahnung des Vermieters das pflichtwidrige Verhalten fortsetzt,
  • der Mieter seine Zahlungen einstellt oder Bankeinzüge und/oder Schecks nicht eingelöst werden,
  • der Mieter oder Dritte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters stellen, ein entsprechendes Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird,
  • der Mieter Schäden verursacht, die die Fortsetzung des Mietvertrages für den Vermieter unzumutbar machen.

Sofern zwischen den Parteien des Mietvertrages weitere Mietverträge während der Laufzeit dieses Vertrages bestehen oder abgeschlossen werden und der Vermieter bezüglich eines der bestehenden oder abgeschlossenen Verträge zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, kann er auch die weiteren Mietverträge mit dem Mieter dann außerordentlich kündigen, wenn ihm die Fortsetzung auch der weiteren Mietverträge nicht mehr zumutbar ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn:

  • eine vorsätzliche Beschädigung eines der Mietfahrzeuge durch den Mieter erfolgt,
  • der Mieter mit der Zahlung der Miete für eines der Fahrzeuge in Höhe von mehr als einer Monatsmiete mehr als 14 Tage im Verzug ist.

15. Schadensersatz im Falle außerordentlicher Kündigung
Sofern der Vermieter den Vertrag außerordentlich kündigt, kann er vom Mieter den Schaden ersetzt verlangen, der infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung dem Vermieter entsteht.

Anstelle einer konkreten Schadensberechnung kann der Vermieter von dem Mieter auch die Zahlung einer pauschalen Entschädigung i. H. v. 66 % des ausstehenden Mietzinses bis zum Ablauf der Festmietzeit (einschließlich Mehrwertsteuer) verlangen. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB. Sofern der Mieter einen geringeren Schaden nachweist, ist der geringere Schaden zu erstatten. Weist der Vermieter einen höheren Schaden nach, kann der Vermieter auch den höheren Schaden vom Mieter verlangen.

16. Rückgabe des Fahrzeuges
Bezüglich der Verpflichtungen des Mieters anlässlich der Rückgabe des Fahrzeuges nach Beendigung des Mietverhältnisses wird verwiesen auf die als Teil III des Mietvertrages vereinbarten und beigefügten Rücknahmebedingungen.
Die Fahrzeugrückgabe erfolgt in der Niederlassung des Vermieters, in der das Fahrzeug zu Beginn der Mietzeit übernommen wurde.

17. Sonstiges
Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. Eine Erklärung, die der Vermieter gegenüber einem der Mieter abgibt, wirkt für und gegen alle weiteren Personen. Willenserklärungen eines oder mehrerer Mieter gegenüber dem Vermieter sind für die anderen Mieter nur dann verbindlich, wenn ihnen eine Vollmacht der vertretenen Mieter beigefügt ist.

Eine schriftliche Erklärung des Vermieters an die ihm zuletzt schriftlich vom Mieter mitgeteilte Adresse gilt mit dem 3. Tag nach deren Aufgabe zur Post (Datum des Einlieferungsbelegs) als dem Mieter zugegangen.
Dies gilt auch, wenn der Mieter seinen Geschäftssitz verlegt hat, solange der Vermieter für seine Erklärung die letzte im Handelsregister veröffentlichte Anschrift verwendet. Der Mieter kann gegen Forderungen aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen dieser Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen. Die Parteien sind in einem solchen Fall vielmehr verpflichtet, eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst naheliegende Regelung zu treffen, die den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Ist dies nicht möglich, gilt die gesetzliche Regelung.

18. Schriftform
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen ebenso wie die Aufhebung zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht/die Aufhebung bezüglich der vereinbarten Schriftform.

19. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters, wie im Rubrum des Mietvertrages angegeben, sofern beide Parteien Kaufleute sind. Abweichend hiervon ist der Vermieter berechtigt, nach seiner Wahl am Sitz oder der Niederlassung des Mieters Ansprüche geltend zu machen.

20. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

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